A. Allgemeine Vertragsbedingungen
I. Geltungsbereich
1. Nachstehende Vertragsbedingungen gelten für Messen, Kongresse, Summits und sonstige Veranstaltungen der Mesago Messe Frankfurt GmbH (im Folgenden: „Mesago“) für die Teilnahme als Aussteller, Referent oder ähnliches, die Anmietung von Standflächen und sonstige Leistungen von Mesago in diesem Zusammenhang (im Folgenden zusammen: „Leistungen“). Je nach Umfang der vom Aussteller (im Folgenden: „Vertragspartner“) angefragten Leistungen, kommen gegebenenfalls ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen von Mesago zur Anwendung.
2. Diese Vertragsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
3. Bedingungen des Vertragspartners, denen Mesago nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat, werden nicht Vertragsbestandteil. Diese Vertragsbedingungen gelten auch dann, wenn Mesago in Kenntnis entgegenstehender, zusätzlicher oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Vertragspartners die Leistung vorbehaltslos erbringen. Diese Vertragsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Leistungen und gelten auch für künftige Geschäfte zwischen den Vertragspartnern. Frühere Allgemeine Geschäftsbedingungen und sonstige Regelungen zwischen den Parteien werden durch diese Vertragsbedingungen künftig ersetzt, sofern die Vertragsparteien nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen haben.
4. Rechte, die Mesago nach den gesetzlichen Vorschriften oder nach sonstigen Vereinbarungen über diese Vertragsbedingungen hinaus zustehen, bleiben unberührt.
II. Vertragsschluss
1. Die Anfrage einer Anmietung oder sonstige Bestellung durch den Vertragspartner erfolgt durch Einsendung des Anmeldeformulars oder auf andere von Mesago akzeptierte Weise. An sein Angebot ist der Vertragspartner drei Wochen ab Zugang bei Mesago gebunden.
2. Mit der Stand- oder einer sonstigen Auftragsbestätigung durch Mesago kommt der Vertrag zwischen Mesago und dem Vertragspartner zustande. In der Annahme des Angebots ist Mesago frei. Schweigen von Mesago gilt nur als Zustimmung, wenn dies vorab schriftlich vereinbart wurde.
3. Angebote (beispielsweise die Bereitstellung von Anmeldeformularen) durch Mesago erfolgen freibleibend und unverbindlich, sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wurde. Dies gilt auch, wenn Fristen zur Anmeldung oder sonstigen Bestellung enthalten sind, dies dient lediglich der Planbarkeit der Kapazitäten von Mesago und führt nicht zu einer Bindung an Angebote.
4. Wird eine Stand- oder sonstige Auftragsbestätigung erteilt, wird deren Inhalt verbindlich, sofern in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist und die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Etwaige Abweichungen der Anmietung oder sonstigen Bestellung von der Stand- oder Auftragsbestätigung hat der Vertragspartner gegenüber Mesago innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu rügen, sonst gilt die Bestätigung von Mesago als vom Vertragspartner akzeptiert.
5. Nachträgliche Änderungswünsche des Vertragspartners bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von Mesago.
6. Mehrere Vertragspartner haften Mesago als Gesamtschuldner.
B. Besondere Vertragsbedingungen für Standflächen
I. Standflächen und -preise
1. Es gelten die von Mesago angegebenen / vereinbarten Quadratmeterpreise. Jeder angefangene Quadratmeter wird auf den nächsten Quadratmeter aufgerundet. Träger und Säulen innerhalb der Standfläche werden bei der Berechnung der Quadratmeter nicht in Abzug gebracht.
2. Bei nicht rechteckigen Standflächen behält sich Mesago aufgrund der Aufplanung die Zurverfügungstellung einer abweichenden Grundfläche mit einer Toleranz von plus / minus zwei Quadratmetern vor.
3. Mesago ist bemüht, dem Vertragspartner die in der Standbestätigung vorläufig vorgesehene Fläche zur Verfügung zu stellen. Im Interesse einer optimalen Einteilung der Ausstellung ist Mesago berechtigt, dem Vertragspartner eine andere Fläche der gleichen Kategorie und Größe zuteilen, wenn dies für den Vertragspartner zumutbar ist.
II. Standbau und Standabbau
1. Standbau, Standgestaltung, Standsicherheit und Standabbau obliegen dem Vertragspartner, sofern der Standbau nicht ausdrücklich vertragliche Leistungspflicht von Mesago ist. Standbau, Standgestaltung, Standsicherheit und Standabbau müssen dem geltenden Recht sowie den aktuellen Standbaurichtlinien von Mesago bzw. des Veranstaltungsorts zu entsprechen, welche unter der auf den Angebotsunterlagen angegebenen Homepage einsehbar sind und die dem Vertragspartner vor Veranstaltungsbeginn zugehen.
2. Die geltenden Öffnungszeiten für Besucher und Vertragspartner sowie die verbindlichen Uhrzeiten zum Auf- und Abbau sind unter der auf den Angebotsunterlagen angegebenen Homepage einzusehen.
3. Ist der Standbau eine ausdrücklich vereinbarte vertragliche Leistungspflicht von Mesago, ist eine Änderung des Standbaus, der Standgestaltung und Standsicherheit durch den Vertragspartner sowie das Mitbringen und/oder Benutzen von Zusatzmobiliar ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Mesago gestattet.
III. Standgestaltung und Ausstellung
1. Um einen guten Gesamteindruck sicherzustellen, hat Mesago für die Standgestaltung Richtlinien festgelegt, die für den Vertragspartner verbindlich sind. Die Standbaurichtlinien sind Bestandteil des Vertrages. Sie sind auf der Veranstaltungswebsite und unter der auf den Angebotsunterlagen angegebenen Homepage einsehbar und werden dem Vertragspartner auf Aufforderung zugesendet.
2. Die Standgestaltung, Präsentationen bzw. Vorführungen gleich welcher Art, das Aufstellen von Exponaten sowie von Werbematerial darf nicht gegen einschlägige Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die guten Sitten oder behördliche Auflagen und Anordnungen oder Rechte Dritter verstoßen. Weltanschauliche oder politische Motive oder Botschaften dürfen nicht zur Schau gestellt werden, die umfasst unter anderem auch (Landes)Flaggen. Der Vertragspartner ist verantwortlich für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit seiner ausgestellten Inhalte. Der Vertragspartner stellt Mesago von Ansprüchen Dritter frei, die Mesago durch den ausgestellten Inhalt des Vertragspartners erwachsen. Mesago prüft nicht, ob Inhalte Rechte Dritter beeinträchtigen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.
3. Präsentationen bzw. Vorführungen, gleich welcher Art, das Aufstellen von Exponaten sowie das Verteilen von Werbematerial dürfen nur auf dem Stand erfolgen und müssen so stattfinden, dass visuelle, akustische und sonstige Belästigungen anderer, insbesondere der benachbarten Stände, sowie Behinderungen auf den Stand- und Gangflächen nicht entstehen. Eine Zuschaustellung lebender Tiere ist grundsätzlich nicht zulässig.
4. Werbemaßnahmen an den Ständen dürfen nicht andere Messen oder Veranstaltungen bewerben, insbesondere sofern diese Messen oder Veranstaltungen inhaltlich der Veranstaltung von Mesago, auf der die Bewerbung erfolgt, stark ähneln oder wenn diese denselben Teilnehmerkreis ansprechen.
5. Die Stände müssen während der geltenden Öffnungszeiten der gesamten Veranstaltung personell besetzt und mit Ausstellungsgut belegt sein.
6. Jeglicher Hand- oder Direktverkauf - insbesondere von Ausstellungsware oder Messemustern - ist untersagt. Hand- oder Direktverkauf ist jede entgeltliche Abgabe von Ware und jede Erbringung von Dienstleistung seitens des Vertragspartners auf dem Messegelände. Die Abgabe ist nur ohne Entgelt gestattet.
7. Bei Zuwiderhandlung gegen eine der Bestimmungen in den vorgenannten Ziffern B.III.1 bis B.III.6 ist Mesago berechtigt, vom Vertragspartner zu verlangen, den Verstoß abzustellen. Erfolgt das Abstellen nicht unverzüglich, stehen Mesago insbesondere die Rechte aus Ziffer D.VI zu. Ferner steht Mesago im Falle eines schuldhaften Verstoßes eine angemessene Vertragsstrafe zu. Die Höhe der Vertragsstrafe legt Mesago nach billigem Ermessen fest. Auf Betreiben des Vertragspartners wird die Angemessenheit der Höhe der Vertragsstrafe durch das zuständige Gericht kontrolliert. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche durch Mesago bleibt unberührt. Eine gezahlte Vertragsstrafe ist auf mögliche Schadensersatzansprüche, unter der Maßgabe, dass die Vertragsstrafe den Mindestschaden darstellt, anzurechnen.
IV. Zahlungsbedingungen Standmiete
1. Die Standmiete ist in zwei hälftigen Raten zu bezahlen. Die erste Rate (Anzahlungsanforderung) wird dem Vertragspartner mit Zusendung der Standbestätigung in Rechnung gestellt und ist sofort fällig. Die zweite Rate (Schlussrechnung) wird unter Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen frühestens drei Monate vor Veranstaltungsbeginn berechnet und ist ebenfalls sofort fällig.
2. Rechnungen über sonstige Bestellungen und Leistungen, die gesondert in Auftrag gegeben werden, sind ab Rechnungsdatum sofort fällig. Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem Mesago über die Zahlungssumme verfügen kann.
3. Für jede Mahnung nach Verzugseintritt gegenüber dem Vertragspartner ist Mesago berechtigt, eine Mahnpauschale von EUR 3,00 zu verlangen. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nur ein solcher entstanden ist, der wesentlich niedriger als diese Pauschale ist. Die weitergehenden Ansprüche von Mesago bleiben unberührt.
4. Für die allgemeine Heizung, Kühlung und Beleuchtung sorgt Mesago. Die Kosten für die Standinstallation von Wasser-, Elektro-, Telefonanschlüssen etc., die in Anspruch genommenen Dienstleistungen sowie Verbräuche werden dem Vertragspartner gesondert berechnet.
V. Untervermietung / Übertragung / Abtretungsverbot
1. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, ohne die vorherige schriftliche Erlaubnis von Mesago den ihm zugewiesenen Stand ganz oder teilweise einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, insbesondere unter zu vermieten oder Aufträge für andere Firmen anzunehmen, einen Mitaussteller (= wer am Stand des Vertragspartners mit eigenem Personal und eigenem Produktangebot auftritt) hinzuzuziehen oder ein anderes Unternehmen zu vertreten (= wer am Stand des Vertragspartners nicht mit eigenem Personal, jedoch mit eigenem Produktangebot auftritt und dieses durch den Vertragspartner anbieten lässt). Im Falle der Erteilung einer vorherigen schriftlichen Erlaubnis durch Mesago hat der Vertragspartner Mesago über die Person des Dritten vor Beginn der Veranstaltung schriftlich zu informieren. Der Vertragspartner haftet Mesago gegenüber voll für die Standmiete, etwaige Verstöße des Dritten und dafür, dass der Dritte die Geltung der Vereinbarungen zwischen Mesago und dem Vertragspartner und insbesondere auch dieser allgemeinen Vertragsbedingungen auch ihm gegenüber akzeptiert. Mitaussteller und ein vertretenes Unternehmen sind nur solche Unternehmen, die ausdrücklich als Mitaussteller bzw. vertretenes Unternehmen durch den Vertragspartner angemeldet und von Mesago bestätigt wurden.
2. Eine Übertragung des Vertrages über die angemietete Standfläche durch den Vertragspartner auf einen Dritten, also die Vertragsübernahme bzw. der Eintritt in den Vertrag durch einen Dritten, ist nicht möglich, sofern Mesago nicht zuvor die schriftliche Erlaubnis erteilt. Diese Erlaubnis erteilt Mesago nach eigenem Ermessen und regelmäßig nur in begründeten Ausnahmefällen. In diesem Fall ist der (ursprüngliche) Vertragspartner verpflichtet, Mesago für den daraus entstehenden administrativen Aufwand (Stornierung des bisherigen Belegflusses, neue Zuteilung im System etc.) eine Umschreibungspauschale in Höhe von EUR 350,00 zu zahlen.
3. Für Änderungen an den Daten des Vertragspartners nach Vertragsabschluss (z.B. Umfirmierungen, Änderung der Rechtsform, Adressänderungen etc.) kann Mesago dem Vertragspartner für den entstehenden administrativen Aufwand eine pauschale Gebühr in Höhe von EUR 350,00 in Rechnung stellen, die der Vertragspartner zu zahlen hat.
VI. Pfandrecht
Zur Sicherung unserer Forderungen behält Mesago sich vor, das Vermieterpfandrecht auszuüben und das Pfandgut nach schriftlicher Ankündigung gemäß den gesetzlichen Vorschriften zu verwerten.
C. Besondere Bedingungen für sonstige Leistungen
I. Online-Inhalte und Profil des Vertragspartners
1. Voraussetzung für die Erbringung diverser elektronischer und Marketing-Leistungen von Mesago ist die Anlage eines Online-Profils auf dem Online-Portal „Messe-Login“ der Messe Frankfurt Gruppe. Für manche Veranstaltungen ist es für die Teilnahme zwingend erforderlich, dass der Vertragspartner sich auf dem Online-Portal „CVent“ registriert.
2. Sofern der Vertragspartner mit Mesago entsprechende Leistungen vereinbart hat, ist der Vertragspartner für die rechtzeitige Bereitstellung sowie Pflege der für die jeweiligen Leistungen zu hinterlegenden Inhalte („Profil“ des Vertragspartners) allein verantwortlich.
3. Für den Inhalt des eigenen Profils und daraus entstehenden Schaden ist allein der Vertragspartner verantwortlich. Der Vertragspartner trägt die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für das Profil zur Verfügung gestellten bzw. eingestellten Inhalte, insbesondere Bilder, Videos und Texten. Der Vertragspartner gewährleistet, dass durch die von ihm bereitgestellten Inhalte keine Schutz- oder sonstige Rechte Dritter verletzt werden. Mesago ist nicht verpflichtet, nachzuprüfen, ob die vom Vertragspartner ein- oder bereitgestellten Inhalte Schutz- oder sonstige Rechte Dritter verletzen oder verletzen können und nimmt eine solche Prüfung auch nicht vor.
4. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Zugangsdaten zu dem Profil streng vertraulich zu behandeln. Er darf Zugangsdaten nur denjenigen eigenen Mitarbeitern zugänglich machen, die das Profil im Rahmen ihrer Dienstaufgaben nutzen dürfen. Hat der Vertragspartner den Verdacht, dass seine Zugangsdaten einem Dritten bekannt geworden sind oder dass ein Dritter unbefugt den Zugang des Vertragspartners nutzt, so ist der Vertragspartner verpflichtet, Mesago unverzüglich in Textform zu informieren.
5. Mesago behält sich vor, die Veröffentlichung von Inhalten wegen deren technischer Form sowie aus sachlich gerechtfertigten Gründen abzulehnen, insbesondere wenn die Inhalte nach pflichtgemäßem Ermessen von Mesago gegen Gesetze, behördliche Bestimmungen oder die guten Sitten verstoßen oder deren Veröffentlichung für Mesago unzumutbar ist. Unzumutbar ist eine Veröffentlichung beispielsweise dann, wenn die Inhalte Werbung für Veranstaltungen enthalten, die inhaltlich der Veranstaltung von Mesago stark ähneln oder wenn diese denselben Teilnehmerkreis ansprechen. Die Ablehnung der Veröffentlichung wird dem Vertragspartner unverzüglich unter Angabe der Gründe mitgeteilt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
6. Mesago gewährleistet eine Verfügbarkeit des Profils von 97% im Monat. Wartungszeiten gelten als Zeiten der Verfügbarkeit des Profils. Zeiten unerheblicher Störungen bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Beseitigung unerheblicher Störungen liegt im Ermessen von Mesago.
7. Sofern und soweit ein Vertragspartner unrichtige Daten einträgt („Fake-Namen“ oder Ähnliches), behält sich Mesago vor, diese Daten sowie das gesamte Profil von der Plattform zu entfernen.
II. Weitere elektronische Leistungen von Mesago bei virtuellen Veranstaltungen
1. Mesago erbringt nach Maßgabe der Angaben und Darstellung zu einzelnen Veranstaltungen gegenüber dem Vertragspartner elektronische Leistungen, insbesondere bei der Durchführung virtueller Veranstaltungen oder in manchen Fällen zusätzlich zu den Leistungen an dem Durchführungsort der Veranstaltung (hybride Veranstaltung). Eine virtuelle Veranstaltung ist eine Veranstaltung, die ohne körperliche Anwesenheit der Beteiligten über ein digitales Medium durchgeführt wird und bei der die Interaktion zwischen den Teilnehmern ausschließlich unter Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel (z.B. Online-Chat) stattfindet (im Folgenden hybride und virtuelle Veranstaltungen gemeinsam "virtuelle Veranstaltungen").
2. Der Vertragspartner kann die virtuelle Veranstaltung im gebuchten Umfang virtuell besuchen. Der Zugriff auf die Plattform wird dem Vertragspartner nach Maßgabe der Beschreibung der jeweiligen Veranstaltung bzw. der gebuchten Teile der Veranstaltung ermöglicht, sofern nicht über eine von Mesago verfügbar gemachte Internetseite via Webbrowser oder Apps für mobile Endgeräte anders angegeben.
3. Der Vertragspartner ist selbst dafür verantwortlich, die technischen Voraussetzungen zu schaffen und aufrechtzuerhalten, die für die Nutzung der Plattform und den Besuch der virtuellen Veranstaltung notwendig sind. Der Vertragspartner muss insbesondere sicherstellen, dass eine ausreichende leistungsfähige Verbindung mit dem Internet vorhanden ist und die Zugangsdaten zur virtuellen Veranstaltung gültig sind. Die Zugriffsberechtigung wird durch Freischaltung der gebuchten virtuellen Veranstaltung für den Vertragspartner in seinem „Messe-Login“-Nutzerkonto erteilt.
4. Die vom Vertragspartner bei der Anmeldung zur Teilnahme an der Veranstaltung zwingend einzugebenden Daten (Name des Teilnehmers, Firmierung des Unternehmens) werden auf dem Profil des Vertragspartners auf der Plattform auch für andere Nutzer der Plattform (andere Teilnehmer, Referenten, Veranstalter, Presse) sichtbar sein.
5. Bestandteil der Erbringung elektronischer Leistungen im Rahmen der Durchführung von virtuellen Veranstaltungen ist der Betrieb einer via Internet zugänglichen Plattform durch Mesago und das Bereithalten von Inhalten auf der Plattform. Über diese Plattform werden je nach Eigenart der Veranstaltung verschiedene Funktionen angeboten, wie insbesondere im Regelfall der Zugriff auf bereitgehaltene Inhalte und der Zugriff auf Audio- oder Videoübertragungen, entweder als Livestream, Download on demand oder interaktives Format mit Beteiligungsmöglichkeiten für Teilnehmer.
6. Mesago stellt die Plattform bis zu dem Routerausgang des Rechenzentrums, in dem die Plattform betrieben wird, bereit („Übergabepunkt“).
7. Während der Veranstaltungsdauer gewährleistet Mesago eine Verfügbarkeit der Plattform am Übergabepunkt in Höhe von 97%. Wartungszeiten gelten als Zeiten der Verfügbarkeit der Plattform. Zeiten unerheblicher Störungen bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Beseitigung unerheblicher Störungen liegt im Ermessen von Mesago.
8. Datensicherungen (Backups) werden von Mesago nicht geschuldet.
9. Die für Veranstaltungen verwendete Plattform verfügt teilweise über die Funktion, dass Nutzer anderen Nutzern ein digitales Meeting vorschlagen können. Wenn das Meeting durch den Kontaktierten bestätigt wird, können die jeweiligen Nutzer miteinander chatten. Bei diesem Chat wird die E-Mail-Adresse der Nutzer wechselseitig nicht sichtbar sein.
10. Die für Veranstaltungen verwendete Plattform verfügt außerdem teilweise über die Funktion, dass ein Nutzer einen anderen Nutzer der Plattform als Kontakt bestätigen kann. Es können Nutzer bestätigt werden, die zuvor das Profil, ein Video oder vergleichbare Aktivitäten des anderen aufgerufen haben. Bei einer Bestätigung eines Nutzers, werden die Daten des Nutzers (Vorname, Name, Unternehmensbezeichnung sowie Interessengebiet) dem anderen angezeigt. Der bestätigte Kontakt ist downloadbar. In der downloadbaren Datei werden jedoch nur der Vorname, Name und die Unternehmensbezeichnung des bestätigten Kontakts angezeigt.
11. Sieht ein Veranstalter Anmeldungen für bestimmte Programmpunkte auf der Veranstaltung vor, behält sich Mesago das Recht vor, dem Referenten des jeweiligen Programmpunkts eine Teilnehmerliste mit Namen der Teilnehmer, Unternehmensbezeichnungen und E-Mail-Adresse der Teilnehmer zur Verfügung zu stellen. Der Vertragspartner erklärt sich hiermit explizit einverstanden.
12. Sämtliche vom Vertragspartner mitgeteilten personenbezogenen Daten wird Mesago ausschließlich gemäß den Bestimmungen des deutschen und des europäischen Datenschutzrechts erheben, verarbeiten und speichern.
13. Zur Abwicklung des mit dem Vertragspartner geschlossenen Vertrags ist eine Verwendung der persönlichen Daten erforderlich. Mesago ist berechtigt, die Daten an von ihr mit der Durchführung des Vertrages beauftragte Dritte zu übermitteln, soweit diese Übermittlung notwendig ist, damit der Vertrag über den Besuch der Veranstaltung erfüllt werden kann oder damit diese weitere Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Veranstaltung anbieten können.
14. Die Einzelheiten über die erhobenen Daten und ihre jeweilige Verwendung können der Datenschutzerklärung von Mesago entnommen werden.
III. Sonstige Leistungen
1. Für sonstige Leistungen, die Mesago im Zusammenhang mit einer Veranstaltung anbietet, gelten die in diesem Zusammenhang im Angebotstext oder in zusätzlichen Bedingungen von Mesago geregelten Konditionen.
2. Mögliche sonstige Leistungen umfassen die Herausgabe eines Tagungsbands oder (Online-)Katalogs, das Angebot geführter Touren durch die Veranstaltung für Besucher, die am Stand des Vertragspartners anhalten, Werbeleistungen etc.
3. Sofern keine anderweitigen Bedingungen zwischen den Parteien vereinbart sind, gelten diese Vertragsbedingungen entsprechend.
IV. Referenten
1. Vertragsabschlüsse mit Referenten
a) Für Teilnehmer an Veranstaltungen, die von Mesago vertraglich damit beauftragt wurden, neben ihrer Teilnahme einen Beitrag zu der Veranstaltung zu leisten (z.B. Moderation, das Halten eines Vortrags, die Leitung eines Workshops etc.) (im Folgenden „Referenten“) gehen die Bestimmungen dieser Ziffer C.IV den sonstigen Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen vor, lassen diese aber im Übrigen unberührt.
b) Mesago und der Referent vereinbaren schriftlich die Einzelheiten zu dem zu leistenden Beitrag (insbesondere Inhalt, Dauer, Teilnehmerzahl, nötige Medien etc.) und der Gegenleistung (z.B. Zahlung einer Vergütung, vergünstigte Teilnahme an der Veranstaltung etc.).
c) Der Referent kann sich für das übrige Veranstaltungsangebot anmelden. Sofern zwischen den Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gelten dafür ausschließlich die obenstehenden Bedingungen, einschließlich der anwendbaren Preise.
2. Beitrag des Referenten
a) Der Referent muss eventuelle Unterlagen und Dateien zu seinem Beitrag (z.B. PowerPoint-Präsentation) mindestens eine Woche vor Beginn der Veranstaltung Mesago zur Verfügung stellen.
b) Auf Aufforderung von Mesago hat der Referent die genauen Inhalte seines Betrages mindestens neun Wochen vor Beginn des Kongresses Mesago zur Verfügung stellen.
c) Sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart, umfasst die Leistungspflicht des Referenten auch die Einräumung einfacher Nutzungsrechte für die Veröffentlichung und weitere Verwendung des Beitrags durch Mesago, (insbesondere auch von Bild- und Videoaufnahmen insbesondere auf der Website, digitalen Plattformen, digitalen Magazinen und Printmedien von Mesago) des Beitrags. Der Referent stimmt der vorgenannten Nutzung von Foto- und Videoaufnahmen, auf denen der Referent erkennbar abgebildet ist, ausdrücklich zu.
3. Stornierung des Referenten
a) Für Referenten gibt es die in diesen Bedingungen vorgesehenen Möglichkeiten für die vorzeitige Vertragsbeendigung oder die Übertragung des Vertrags auf einen Dritten nicht.
b) Eine Absage des zu leistenden Beitrags durch den Referenten ist nur aus nachweislichen krankheitsbedingten Gründen oder aus Gründen höherer Gewalt möglich. In diesem Fall hat der Referent die Gegenleistung zurückzugewähren und Mesago einen gleichwertigen Ersatzreferenten vorzuschlagen.
c) Sagt der Referent seinen Beitrag aus anderen Gründen ab oder leistet den Beitrag ohne Ankündigung nicht, hat der Referent Mesago die dadurch entstehenden Aufwendungen und Schäden vollständig zu ersetzen und Mesago von Ansprüchen Dritter, die sich daraus ergeben, freizustellen.
D. Allgemeine Bedingungen für alle Verträge
I. Zahlung und Zahlungsbedingungen
1. Soweit zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen ab Rechnungsdatum sofort ohne Abzug fällig. Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem Mesago über die Zahlungssumme verfügen kann.
2. Wenn nichts anderes vereinbart oder angegeben wird, verstehen sich die von Mesago angegebenen Preise als Nettopreise in Euro. Hinzu berechnet wird die jeweils gültige Umsatzsteuer. Die Rechnungsstellung erfolgt durch Mesago. Der Vertragspartner erklärt sich damit einverstanden, die Rechnung nach Wahl von Mesago als elektronisches Dokument oder in Papierform zu erhalten
3. Sofern Mesago für die Teilnahme an Veranstaltungen Vorschusszahlungen verlangt, werden diese sofort nach Vorschussabrechnung fällig und bei Bezahlung per Kreditkarte (VISA, Mastercard oder Amex), PayPal oder Apple Pay über den Finanzdienstleister Stripe Technology Europe, Limited, 1 Grand Canal Street Lower, Grand Canal Dock, Dublin, D02 H210, Ireland eingezogen. Bestätigt Mesago die Teilnahme nicht und kommt folglich kein Vertrag zustande, wird die geleistete Vorschusszahlung dem Vertragspartner umgehend auf das zur Zahlung verwendete Zahlungsmittel zurücküberwiesen.
4. Für jede Mahnung nach Verzugseintritt gegenüber dem Vertragspartner ist Mesago berechtigt, eine Mahnpauschale von EUR 40,00 zu verlangen. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nur ein solcher entstanden ist, der wesentlich niedriger als diese Pauschale ist. Die weitergehenden Ansprüche von Mesago bleiben unberührt.
II. Höhere Gewalt und Vorbehalte
1. Bei Vorliegen eines nicht durch die Parteien verschuldeten zwingenden Grundes oder höherer Gewalt (bspw. Arbeitskampf, behördliche oder gesetzliche Anordnung, extreme Wetterbedingungen, Katastrophen, Krieg, Terrorgefahr, Brand, Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der Teilnehmer, Epidemie-/Pandemiesituation, Embargos, Energiemangel (insbesondere einer Notfallstufe durch ein zuständiges Bundesministerium) oder wesentliche Betriebsstörungen, insbesondere Cyber-Angriffe), die die Durchführung der Veranstaltung unzumutbar erschwert oder unmöglich macht, werden beide Seiten von ihren Vertragspflichten frei. Mesago behält sich insbesondere vor, die Veranstaltung bei Vorliegen der aufgezählten Gründe an einen anderen Ort zu verlegen, zu kürzen, ganz oder teilweise zu schließen oder abzusagen. Die vom Vertragspartner zu bezahlende Vergütung ist dann entsprechend anzupassen bzw. entfällt bei einer völligen Absage ganz. Bis dahin gemachte Aufwendungen trägt jede Seite selbst. Bereits erbrachte Leistungen der Parteien sind zurückzugewähren.
2. Mesago ist berechtigt, von der Durchführung der Veranstaltung nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Teilnehmer Abstand zu nehmen, wenn die wirtschaftliche Tragfähigkeit nicht erreichbar ist oder der Anmeldestand erkennen lässt, dass der mit der Veranstaltung angestrebte Branchenüberblick nicht gewährleistet ist. Mit der Absage entfallen die wechselseitigen Leistungsverpflichtungen der Vertragspartner. Mesago ist verpflichtet, bereits geleistete Zahlungen des Vertragspartners zurückzuerstatten, soweit die bezahlte Leistung zum Zeitpunkt der Absage noch nicht erbracht worden ist. Ansprüche des Vertragspartners auf Erstattung von Aufwendungen, die für seine Teilnahme an der Veranstaltung bereits getätigt wurden oder auf Schadensersatz können aus der Absage nicht hergeleitet werden.
3. Mesago behält sich vor, Referenten oder Programmpunkte auch kurzfristig auszutauschen. Muss eine Veranstaltung aufgrund des Ausfalls eines Referenten ganz abgesagt werden, wird Mesago den für die Teilnahme an dieser Veranstaltung gezahlten Preis an den Vertragspartner zurückerstatten.
III. Reklamationen
1. Offensichtliche Leistungsmängel sowie Fehlen oder Wegfall zugesicherter Eigenschaften hat der Vertragspartner unverzüglich nach Kenntnisnahme des Mangels zu rügen.
2. Nur, wenn Mesago nicht binnen zumutbarer Frist Abhilfe geschaffen hat, Abhilfe nicht möglich ist oder verweigert wird oder wenn Mesago mit zwei Versuchen, Abhilfe zu schaffen, gescheitert ist, kann der Vertragspartner nach seiner Wahl den Vertrag fristlos kündigen oder eine angemessene Herabsetzung der Vergütung verlangen.
IV. Haftungsbeschränkung
1. Mesago haftet auf Schadensersatz nur in den Fällen der nachfolgenden Punkte a) bis d) wie folgt:
a) für die Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit sowie für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden unbeschränkt;
b) für Schäden aus der Nichteinhaltung etwaiger schriftlich abgegebener Garantien in dem Umfang des Vermögensinteresses des Vertragspartners, das von dem Zweck der Garantie gedeckt und für Mesago bei der Abgabe erkennbar war;
c) im Falle einer zwingenden gesetzlichen Haftung, beispielsweise nach dem deutschen Produkthaftungsgesetz;
d) für die Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten aufgrund leichter Fahrlässigkeit ist die daraus resultierende Schadensersatzhaftung auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, mit dessen Entstehen Mesago bei Vertragsschluss aufgrund der Mesago zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen mussten. Vertragswesentliche Pflichten sind solche grundlegenden Pflichten, die maßgeblich für den Vertragsabschluss waren und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfte.
2. Im Übrigen ist jegliche Schadensersatzhaftung der Mesago, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen, sofern in diesen Bedingungen oder vorrangigen Vereinbarungen der Parteien nichts anderes vereinbart wurde.
3. In den unter Ziffer D.IV.1.d) bezeichneten Fällen verjähren Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche in zwölf Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 BGB.
4. Soweit die Haftung von Mesago ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Mesago.
5. Die genannten Bestimmungen implizieren keine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners und schließen keine ausdrücklich in diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen oder sonstigen Vereinbarungen zwischen den Parteien gewährten Ansprüche aus.
6. Gegen die üblichen versicherungsfähigen Gefahren wie Feuer, Einbruch, Diebstahl, Wasserschäden etc. auf Veranstaltungen hat Mesago eine Ausstellungsversicherung abgeschlossen. Der Vertragspartner sollte weitere Gefahren nach eigenem Ermessen auf eigene Kosten versichern lassen. Teilweise stellt Mesago hierfür ein Formblatt zur Verfügung, das den Vertragsunterlagen zu entnehmen ist.
V. Aufrechnung und Abtretung
1. Der Vertragspartner darf gegen Forderungen von Mesago nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen, die unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind. Zurückbehaltungsrechte oder Leistungsverweigerungsrechte kann der Vertragspartner nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
2. Es ist dem Vertragspartner untersagt, etwaige Ansprüche gegen Mesago, die nicht auf die Zahlung von Geld gerichtet sind, an Dritte abzutreten, wenn ein schützenswertes Interesse von Mesago entgegensteht, es sei denn ein berechtigter Belang des Vertragspartners überwiegt dieses Interesse von Mesago.
VI. Vorzeitige Vertragsbeendigung (Stornierung) / Kündigung
1. Die vorzeitige Beendigung eines mit Mesago geschlossenen Vertrags (auch bezüglich Teilen des Leistungsumfanges wie z.B. der Nutzung durch Mitaussteller oder vertretene Unternehmen) ist nur mit der Zustimmung von Mesago möglich. Vertraglich eingeräumte oder gesetzliche Rücktritts-, Widerrufs-, Kündigungs- oder Anfechtungsrechte bleiben unberührt. Stimmt Mesago einer Stornierung zu (auch hinsichtlich Teilen des Leistungsumfangs wie z.B. der Nutzung durch Mitaussteller oder vertretene Unternehmen), bleibt der Vertragspartner Mesago gegenüber zur Zahlung der vollen vereinbarten Vergütung (einschließlich der Gebühren für Mitaussteller oder vertretene Unternehmen) unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes statt der Leistung verpflichtet. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis gestattet, dass Mesago ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder nur ein solcher, der niedriger ist, als die vereinbarte Vergütung.
2. Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Vertragspartners wesentlich oder wird der begründete Antrag zur Eröffnung eines Insolvenz- oder vergleichbaren Verfahrens über das Vermögen des Vertragspartners mangels Masse abgelehnt, ist Mesago berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
3. Die Parteien haben insbesondere das Recht, Verträge fristlos zu kündigen, wenn aufgrund des Verhaltens der jeweils anderen Partei das Festhalten am Vertrag unzumutbar geworden ist. Unzumutbarkeit kann insbesondere dann vorliegen, wenn sich der Vertragspartner mit seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Mesago mit einem nicht unerheblichen Teil in Verzug befindet oder der Vertragspartner eine sonstige vertragliche Verpflichtung verletzt. Weitergehende Rechte von Mesago aufgrund des Kündigungsgrundes bleiben unberührt.
VII. Einwilligung in Film-, Bild- und Tonaufnahmen
Der Vertragspartner gestattet, dass Mesago Film-, Bild- und Tonaufnahmen zum Zwecke der Dokumentation oder für Eigenveröffentlichungen, insbesondere auch im Internet und zu Werbezwecken, anfertigt oder anfertigen lässt und nutzt. Mesago ist berechtigt, die Aufnahmen zeitlich und räumlich unbeschränkt zu nutzen und zu verwerten. Dies umfasst insbesondere die Herstellung, Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung, öffentliche Zugänglichmachung, Sendung sowie Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger, Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung der Aufnahmen sowie Bearbeitung/Änderung und ist damit auch in sachlicher Hinsicht unbeschränkt. Sofern nicht ausdrücklich vereinbart, erwirbt der Vertragspartner keinerlei Nutzungsrechte an den Aufnahmen.
VIII. Schlussbestimmungen
1. Bestandteil dieses Vertrages sind die vom Vertragspartner gebuchten Produktgruppen, diese Vertragsbedingungen sowie die Standbaurichtlinien samt Anlagen in der aktuellen Fassung, die dem Vertragspartner vor Veranstaltungsbeginn zugehen.
2. Änderungen oder Ergänzungen der Vertragsbeziehung zwischen den Parteien bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
3. Sollte eine Bestimmung des Vertrages zwischen Mesago und dem Vertragspartner ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich in den vertraglichen Regelungen eine Lücke befinden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach dem Zweck dieses Vertrags vereinbart worden wäre, sofern die Parteien die Angelegenheit von vorneherein bedacht hätten.
4. Erfüllungsort dieses Vertrages ist der Sitz von Mesago in Stuttgart.
5. Für die Rechtsbeziehungen zwischen Mesago und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
6. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zwischen Mesago und dem Vertragspartner ist, soweit rechtlich zulässig, Stuttgart. Mesago behält sich die Wahl vor, Ansprüche gegen den Vertragspartner auch an anderen gesetzlichen Gerichtsständen geltend zu machen.
Stand: Oktober 2025