I. Geltungsbereich
1. Nachstehende Vertragsbedingungen gelten für alle Verträge des Vertragspartners mit der Mesago Messe Frankfurt GmbH (im Folgenden: Mesago) über die Inanspruchnahme von Werbemaßnahmen durch Mesago. Werbemaßnahmen umfassen Innen- und Außenwerbung, digitale Werbung einschließlich Podcasts, Beiträge in Newslettern von Mesago, Leistungen aus dem Medienpaket von Mesago und sonstige Werbeleistungen (im Folgenden zusammen: Leistungen). Je nach Umfang der vom Vertragspartner angefragten Leistungen, kommen gegebenenfalls ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen von Mesago zur Anwendung.
2. Diese Vertragsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
3. Bedingungen des Vertragspartners, denen Mesago nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat, werden nicht Vertragsbestandteil. Diese Vertragsbedingungen gelten auch dann, wenn Mesago in Kenntnis entgegenstehender, zusätzlicher oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Vertragspartners die Leistung vorbehaltslos erbringen. Diese Vertragsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Leistungen und gelten auch für künftige Geschäfte zwischen den Vertragspartnern. Frühere Allgemeine Geschäftsbedingungen und sonstige Regelungen zwischen den Parteien werden durch diese Vertragsbedingungen künftig ersetzt, sofern die Vertragsparteien nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen haben.
4. Rechte, die Mesago nach den gesetzlichen Vorschriften oder nach sonstigen Vereinbarungen über diese Vertragsbedingungen hinaus zustehen, bleiben unberührt.
II. Bestellungen/ Vertragsschluss
1. Angaben von Mesago im Shop für Ausstellerservices, etwaigen Leistungsbeschreibungen, Werbematerial für die Leistungen oder in sonstigen von Mesago bereitgestellten Unterlagen und Informationen („Angaben“) stellen kein Angebot von Mesago dar. Diese Angaben erfolgen freibleibend und unverbindlich, sofern nichts Gegenteiliges schriftlich zwischen den Parteien vereinbart wurde. Dies gilt auch, wenn Fristen zur Bestellung der Leistung enthalten sind, dies dient lediglich der Planbarkeit der Kapazitäten von Mesago und führt nicht zu einer Bindung an Angebote.
2. Der Vertragspartner gibt mit der Bestellung einer Leistung ein verbindliches Angebot ab. Die Bestellung soll schriftlich bzw. nach Maßgabe des gegebenenfalls von Mesago angebotenen Formulars oder sonstigen in den Angaben angegebenen Formen erfolgen. Einbezogene sonstige Bedingungen von Mesago und einbezogene Datenschutzvereinbarungen von Mesago aus den Angaben werden Bestandteil der Bestellung des Vertragspartners. Mesago kann das Angebot des Vertragspartners durch Zusendung einer Auftragsbestätigung an den Vertragspartner annehmen.
3. Bestätigt Mesago die Bestellung des Vertragspartners, wird der Inhalt der Auftragsbestätigung zwischen den Parteien verbindlich, sofern in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist und die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Etwaige Abweichungen der Auftragsbestätigung von der Bestellung hat der Vertragspartner gegenüber Mesago innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu rügen, sonst gilt die Bestätigung von Mesago als vom Vertragspartner akzeptiert.
4. Nachträgliche Änderungswünsche des Vertragspartners bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von Mesago.
5. Mehrere Vertragspartner, die gemeinsam eine Leistung bestellen, haften Mesago als Gesamtschuldner.
6. Mesago darf zur Erbringung der vereinbarten Leistungen Fremdfirmen bzw. Subunternehmer einsetzen.
III. Leistungen
1. Leistungen sind grundsätzlich immer kostenpflichtig für den Vertragspartner, sofern diese nicht bereits Teil eines anderen Vertrags zwischen den Parteien wurden, beispielsweise als Teil eines Marketingpakets im Zusammenhang mit einer Standmiete auf einer Messe.
2. „Innenwerbung“ ist Plakatwerbung sowie jegliche Art von Druck- und Multimediawerbung auf verschiedensten Werbeträgern und in verschiedenen Größen im Innenbereich einer konkreten Veranstaltung während dieser Veranstaltung.
3. „Außenwerbung“ ist Werbung in Form von Plakatwerbung oder vergleichbaren Werbemaßnahmen in verschiedenen Größen sowie Beflaggungswerbung im Außenbereich einer konkreten Veranstaltung während dieser Veranstaltung.
4. Die Aufnahme eines Beitrags in Newsletter von Mesago ist die Übermittlung eines Fachbeitrags des Vertragspartners an einen nach vom Vertragspartner zu definierenden Merkmalen selektierten Empfängerkreis aus dem Datenpool von Mesago, die Veröffentlichung eines Beitrags auf einer vereinbarten Homepage und/oder die Verlinkung oder Versendung des Beitrags in einem Newsletter von Mesago ohne selektierten Empfängerkreis.
5. „Digitale Werbung“ ist sonstige Werbung im Internet, insbesondere durch Banner, Videoclips, Social Media Marketing oder vergleichbare Werbemaßnahmen über sonstige Onlinekanäle, insbesondere auch die Veröffentlichung von bezahlten Inhalten in Podcasts von Mesago.
6. Für sonstige Werbemaßnahmen, die Mesago für den Vertragspartner gegen Vergütung anbietet, gelten diese Bestimmungen entsprechend.
IV. Preise, Anforderungen, Termine
1. Wenn nichts anderes vereinbart oder angegeben wird, verstehen sich die von Mesago angegebenen Preise als Nettopreise in Euro. Hinzu berechnet wird die jeweils gültige Umsatzsteuer.
2. Die Rechnungen von Mesago sind sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig.
3. Preise, inhaltliche, qualitative und formative Anforderungen an Leistungen, vereinbarte Termine und sonstige Vereinbarungen in der Auftragsbestätigung von Mesago, den Angaben von Mesago und der Bestellung des Vertragspartners werden in der aufgezählten Rangfolge Vertragsbestandteil.
V. Mitwirkungspflichten und Veröffentlichung
1. Die Termine für die Zusendung von Druckunterlagen, Plakaten, Daten, Dateien und anderen erforderlichen Unterlagen und Informationen für die Leistungserbringung (im Folgenden zusammen „Unterlagen“) sind den Angaben von Mesago im Sinne der obenstehenden Ziffer II.1 sowie gegebenenfalls der Auftragsbestätigung von Mesago zu entnehmen. Bei Abweichungen ist die Auftragsbestätigung relevant.
2. Für die rechtzeitige Lieferung der Unterlagen ist der Vertragspartner verantwortlich. Nicht termingerecht eingehende Unterlagen für Leistungen können von Mesago abgelehnt werden.
3. Die erforderliche Qualität der Unterlagen ergibt sich aus den Angaben von Mesago im Sinne der obenstehenden Ziffer II.1 sowie gegebenenfalls der Auftragsbestätigung von Mesago zu entnehmen. Bei Abweichungen ist die Auftragsbestätigung relevant. Qualitativ nicht ausreichende Unterlagen gelten als nicht geliefert. Auf erkennbar ungeeignete oder beschädigte Dateien weist Mesago unverzüglich nach Wahrnehmung der Ungeeignetheit oder Beschädigung hin und fordert Ersatz an. Mesago gewährleistet die für die Leistung übliche Qualität nur im Rahmen der durch den bereitgestellten Unterlagen gegebenen Möglichkeiten.
4. Sind etwaige Mängel an den Unterlagen nicht sofort, sondern erst bei der Bearbeitung erkennbar, hat der Vertragspartner dadurch entstehende Mehrkosten oder Verluste bei der Bearbeitung zu tragen.
5. Auch verbindlich zwischen den Parteien vereinbarte Veröffentlichungstermine sind für Mesago nur bindend, wenn der Aussteller seinen vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere der rechtzeitigen und vollständigen Bereitstellung von den vorgegebenen Qualitätsanforderungen genügenden Unterlagen ordnungsgemäß nachgekommen ist.
6. Digitale Werbung auf der Veranstaltungswebsite und über Apps wird bis fünf Wochen nach der Veranstaltung abrufbar sein, digitale Werbung über sonstige Kanäle bis zu einem von Mesago mitzuteilenden Datum. Podcasts sind für mindestens drei Monate abrufbar. Online geschaltete Newsletterbeiträge sind für mindestens drei Monate abrufbar. TechTalks sind für mindestens acht Wochen abrufbar. Dies gilt jeweils, soweit zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist.
VI. Besondere Bedingungen für Innen- und Außenwerbung
1. Innen- und Außenwerbung ist auf dem Gelände der jeweiligen Veranstaltung grundsätzlich nur für angemeldete Aussteller bzw. Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung zulässig. Beabsichtigt der Vertragspartner andere Innen- oder Außenwerbung, also beispielsweise Werbung für Dritte, auf bestellten Werbeflächen anzubringen, ist dies nur zulässig, wenn Mesago dem vorab schriftlich zugestimmt hat. Mesago ist berechtigt, selbst oder durch Erfüllungsgehilfen nicht genehmigte oder nicht zugelassene Innen- oder Außenwerbemaßnahmen außerhalb der angemieteten Standflächen auf Kosten des Vertragspartners zu entfernen und nach Maßgabe der Ziffern A.I.IX.1und A.I.IX.3aufzubewahren bzw. zu entsorgen.
2. Für die Überlassung einwandfreier Druckunterlagen, die insbesondere den Anforderungen der technischen Vorgaben für Dateianlagen des Veranstaltungsgeländes genügen, welche in den Angaben von Mesago verlinkt werden, ist der Vertragspartner verantwortlich. Werbemittel, die zur Leistungserbringung durch Mesago erforderlich sind, müssen vom Vertragspartner zum vereinbarten Termin frei Haus bzw. an den von Mesago genannten Ort angeliefert werden. Sofern mit dem Vertragspartner eine Rücklieferung der von ihm überlassenen Werbemittel vereinbart wurde, erfolgt diese unfrei ab Verwendungsort und auf die Gefahr des Vertragspartners.
3. Bei Farbdrucken ist ein Farbandruck beizufügen. Andernfalls wird keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Farbwiedergabe übernommen. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Werbevorlagen fordert Mesago unverzüglich Ersatz an. Mesago gewährleistet die für Plakat- und Fahnenwerbung übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckvorlagen gegebenen Möglichkeiten. Besondere graphische Arbeiten sowie die Anfertigung von Filmen bei Vorlage von Reinzeichnungen werden gesondert berechnet. Wünscht der Vertragspartner nachträglich erhebliche Änderungen der ursprünglich vereinbarten Ausführungen, können die dadurch entstehenden Mehrkosten dem Vertragspartner gesondert in Rechnung gestellt werden.
VII. Besondere Bedingungen für Beiträge in Newslettern
1. Der Vertragspartner bestellt die gewünschte Form der Veröffentlichung seines Beitrags in einem Newsletter an einen bestimmten Empfängerkreis, auf einer Homepage oder an alle Empfänger im Datenbestand von Mesago, indem er für seine Bestellung das jeweils vorgesehene Formular von Mesago verwendet. Die Angaben in der Auftragsbestätigung gehen diesen Bedingungen vor.
2. Beiträge in online Newslettern können in Text-, Video- oder Bildformat aufgenommen werden.
3. Die Newsletter von Mesago dienen überwiegend der fachlichen Weiterentwicklung der Leser. Trotz des werblichen Hintergrunds des Beitrags darf dieser keinen offensichtlich rein werblichen Inhalt haben, sondern muss inhaltlich den fachlichen Anforderungen der Newsletter genügen.
4. Beiträge, deren kommerzieller Zweck nicht bereits aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung erkennbar ist, werden von Mesago entsprechend kenntlich gemacht.
5. Die Veröffentlichung eines Beitrags findet zum von den Parteien vereinbarten Zeitpunkt statt, frühestens jedoch zehn Werktage nach Übersendung des finalen Inhalts des Beitrags. Sollte der entsprechende Newsletter in einem bestimmten Turnus versendet werden, ist eine Veröffentlichung nur in diesem Turnus möglich.
6. Versendung in „Community News“
a) Soweit die Leistung eine Auswahl des Empfängerkreises nach den Maßgaben des Vertragspartners vorsieht, wählt Mesago diesen Empfängerkreis unter Berücksichtigung der angegebenen Zielgruppenmerkmale des Vertragspartners aus dem Datenbestand von Mesago aus.
b) Der Beitrag wird grundsätzlich in englischer Sprache veröffentlicht und muss auch in dieser Form eingereicht werden. Der Beitrag wird in deutscher Sprache veröffentlicht und muss auch in dieser Form eingereicht werden, wenn er sich an eine ausschließlich deutsche Zielgruppe richtet.
c) Nach Versand des Beitrags an den Empfängerkreis übermittelt Mesago dem Vertragspartner eine Auswertung der Öffnungs- und Klickrate durch die Empfänger („Reporting“).
d) Das Reporting enthält Informationen über die Öffnungs- und Klickrate des Beitrags. Mesago schuldet dem Vertragspartner nicht das Erreichen einer bestimmten Öffnungs- oder Klickrate, lediglich die Auswertung der tatsächlich erfolgten Öffnungen und Klicks nach der Versendung des Beitrags an den Empfängerkreis.
7. Versendung über „Industry News“
a) Der Beitrag wird auf der vereinbarten Homepage unter dem Reiter „Industry News“ veröffentlicht. Eine Verlinkung zu dem Beitrag wird soweit die Parteien dies vereinbart haben, außerdem in einem zu konkretisierenden Newsletter an die Empfänger dieses Newsletters versandt.
b) Der Beitrag wird grundsätzlich in englischer und deutscher Sprache veröffentlicht und muss auch in beiden Fassungen eingereicht werden, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.
VIII. Besondere Bedingungen für sonstige Leistungen
1. Mesago bietet eine Vielzahl weiterer Leistungen an, für die diese Bedingungen entsprechend gelten.
2. Soweit online Veröffentlichungen bzw. Versendungen über E-Mails vorgesehen sind, wie beispielsweise für die Nutzung des Karriereportals von Mesago oder eine Aufnahme in den Eventkalender von Mesago, sind die Besonderen Bedingungen für Beiträge in Newslettern entsprechend anwendbar. Ist eine Versendung einer Leistung an einen konkreten Empfängerkreis vorgesehen, gelten darin die Regelungen über die Versendung in Community News gemäß Ziffer VII.6 dieser Bedingungen entsprechend. Ist eine Veröffentlichung auf einer Homepage, eine Verlinkung in einem Newsletter oder die Veröffentlichung in einem Newsletter an alle Empfänger vorgesehen, gelten die Regelungen über die Versendung in Industry News gemäß Ziffer VII.7 entsprechend. Dasselbe gilt, wenn die Leistung von Mesago die Bereitstellung von einem Verteiler für Einladungen für ein geplantes Event darstellt.
3. Soweit die Teilnahme bzw. Ausstellung durch den Vertragspartner auf einem Event Vertragsgegenstand ist, beispielsweise im Rahmen eines Seminars oder „Meet & Treat“ Events, gelten zusätzlich die AGB für Aussteller entsprechend. Diese liegen auf der Veranstaltungshomepage ab und werden dem Vertragspartner auf Aufforderung zugesendet.
IX. Aufbewahrung und Rückgabe von Werbemitteln
1. Mesago bewahrt vom Vertragspartner überlassene Druckunterlagen für die Dauer von zwei Wochen nach Beendigung der Veranstaltung auf. Sofern der Vertragspartner Originalvorlagen (Digitale Datenträger usw.) zur Verfügung stellt, verpflichtet er sich, Duplikate herzustellen.
2. Verlangt der Vertragspartner nicht bis zu einer Woche vor Veranstaltung die Rücklieferung der überlassenen Werbemittel, ist die Mesago berechtigt, die überlassenen Werbemittel auf Kosten des Vertragspartner zu entsorgen. Verlangt der Vertragspartner rechtzeitig die Rücklieferung der überlassenen Werbemittel, erfolgt die Rücklieferung unfrei ab Verwendungsort und auf die Gefahr des Vertragspartners.
3. Für Werbemittel, die der Vertragspartner nicht bis zu einer Woche vor Veranstaltung zurückverlangt, übernimmt die Mesago keine Haftung.
4. Ziffern A.I.IX.1und A.I.IX.3gelten für Werbemittel, die Mesago für den Vertragspartner herstellt oder herstellen lässt, entsprechend.
X. Gewährleistung für Mängel
1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Leistungen von Mesago zu prüfen und Mängel unverzüglich zu rügen. Zeigt sich trotz sorgfältiger Prüfung ein Mangel erst später, ist dieser unverzüglich nach Kenntniserlangung zu rügen.
2. In jedem Fall müssen Mängelrügen spätestens sieben Tage nach Beendigung der Veranstaltung an Mesago zugegangen sein.
3. Als Gewährleistung kann der Vertragspartner grundsätzlich nur Nachbesserung verlangen. Die Art und Weise der sachgerechten Nachbesserung richtet sich nach dem Ermessen von Mesago, der auch die Ersatzlieferung jederzeit offen steht.
4. Der Vertragspartner kann Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung grundsätzlich nur verlangen, wenn die Nachbesserung fehlgeschlagen, aufgrund Zeitablaufs nicht mehr möglich (z.B. Ende der Veranstaltung) oder für Mesago unzumutbar ist.
5. Mesago kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Vertragspartner seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
6. Erfolgt die Mängelrüge verspätet, erlöschen Gewährleistungsansprüche gänzlich. Das Gleiche gilt, wenn der Vertragspartner selbst Änderungen vornimmt oder Mesago die Feststellung der Mängel erschwert.
7. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr. Sie beginnt mit der Abnahme der Leistung bzw., wenn eine Abnahme wegen der Beschaffenheit der Leistung ausgeschlossen ist, nach Beendigung der Veranstaltung.
XI. Verantwortung für die Inhalte
1. Mesago übernimmt keine Haftung für Inhalte von Werbeleistungen, die durch den Vertragspartner zur Verfügung gestellt werden. Der Vertragspartner ist verantwortlich für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für den Beitrag zur Verfügung gestellten Text-, Bild- und Videoinhalte. Der Vertragspartner stellt Mesago von Ansprüchen Dritter frei, die Mesago durch den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit des Beitrags des Vertragspartners erwachsen. Mesago prüft nicht, ob Beiträge Rechte Dritter beeinträchtigen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.
2. Mesago behält sich vor, Werbeaufträge oder deren Durchführung wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach sachlich gerechtfertigten Gründen abzulehnen, wenn deren Inhalt nach pflichtgemäßem Ermessen von Mesago gegen Gesetze, behördliche Bestimmungen oder die guten Sitten verstößt oder deren Veröffentlichung für Mesago unzumutbar ist. Dabei berücksichtigt Mesago neben dem inhaltlichen auch das optische Gesamterscheinungsbild der Werbemaßnahmen unter qualitativen und ästhetischen Gesichtspunkten. Die Ablehnung eines Werbeauftrages wird dem Vertragspartner unverzüglich mitgeteilt. Der Vertragspartner erhält Möglichkeit zur Stellungnahme, die Mesago in der Entscheidung über eine Ablehnung einbeziehen wird.
XII. Haftung
1. Mesago haftet auf Schadensersatz nur in den Fällen der nachfolgenden Punkte a) bis d) wie folgt:
a) für die Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit sowie für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden unbeschränkt;
b) für Schäden aus der Nichteinhaltung etwaiger schriftlich abgegebener Garantien in dem Umfang des Vermögensinteresses des Kunden, das von dem Zweck der Garantie gedeckt und für Mesago bei der Abgabe erkennbar war;
c) im Falle einer zwingenden gesetzlichen Haftung, beispielsweise nach dem deutschen Produkthaftungsgesetz;
d) für die Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten aufgrund leichter Fahrlässigkeit ist die daraus resultierende Schadensersatzhaftung auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, mit dessen Entstehen Mesago bei Vertragsschluss aufgrund der Mesago zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen mussten. Vertragswesentliche Pflichten sind solche grundlegenden Pflichten, die maßgeblich für den Vertragsabschluss waren und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfte.
2. Im Übrigen ist jegliche Schadensersatzhaftung der Mesago, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen, sofern in diesen Bedingungen oder vorrangigen Vereinbarungen der Parteien nichts anderes vereinbart wurde.
3. In den unter Ziffer A.I.XII.1.d) bezeichneten Fällen verjähren Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche in zwölf Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 BGB.
4. Soweit die Haftung von Mesago ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Mesago.
5. Die genannten Bestimmungen implizieren keine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners und schließen keine ausdrücklich in diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen oder sonstigen Vereinbarungen zwischen den Parteien gewährten Ansprüche aus.
XIII. Datenschutz
1. Die Parteien gehen davon aus, dass für bestimmte Verarbeitungen personenbezogener Daten im Rahmen der Zusammenarbeit, insbesondere aber nicht abschließend im Hinblick auf Datensätze von Mesago für Newsletterversendungen, eine gemeinsame Verantwortlichkeit im Sinne von Art. 26 DSGVO vorliegt. Die nachfolgenden Regelungen enthalten die gem. Art. 26 DSGVO erforderlichen Regelungen.
2. Mesago ist für alle Phasen der Datenverarbeitung zuständig, in denen die Parteien gemeinsam Verantwortliche für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Art. 26 DSGVO sind. Mesago hat die Befugnis, betreffend die gemeinsame Verantwortlichkeit, alle Entscheidungen über die Datenverarbeitung umzusetzen.
3. Gegenstand der Datenverarbeitung ist der Versand von E-Mails. Der Besteller nennt Kriterien anhand derer Mesago aus ihrem Datenbestand geeignete Empfänger für die E-Mails selektiert. Der Besteller stellt den redaktionell aufbereiteten Inhalt für die E-Mails zur Verfügung. Mesago erstellt und versendet die E-Mails. Mesago stellt dem Besteller eine Auswertung der Klickraten zur Verfügung. Der Besteller erhält keinen Zugriff auf die Daten der Empfänger. Für die übrigen Prozessabschnitte, bei denen keine gemeinsame Verantwortlichkeit vorliegt, ist jede Partei eigenständiger Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO.
4. Mesago ist zuständig für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Gewährleistung der Rechtmäßigkeit der durch sie im Rahmen der gemeinsamen Verantwortlichkeit durchgeführten Datenverarbeitungen. Insbesondere trägt sie dafür Sorge, dass nur personenbezogene Daten genutzt werden, die für die Bereitstellung der dem Besteller geschuldeten Leistung erforderlich sind.
5. Die Parteien gehen davon aus, dass eine Datenschutz-Folgeabschätzung für die hier vereinbarte Datenverarbeitung nicht erforderlich ist. Sollte sich die Datenverarbeitung oder die Einschätzung einer Partei ändern, ist Mesago für die Erstellung der Datenschutz-Folgeabschätzung zuständig.
6. Mesago stellt sicher, dass alle ihre mit der Datenverarbeitung befassten Mitarbeiter die Vertraulichkeit der Daten wahren und dass diese vor Aufnahme ihrer Tätigkeit entsprechend auf die für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz hingewiesen werden.
7. Mesago erstellt die Dokumentationen, die dem Nachweis der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung dienen und bewahrt diese für die Dauer der Verarbeitung auf.
8. Mesago ist für die Erfüllung der Pflichten gem. Art. 13 und 14 DSGVO gegenüber den betroffenen Personen zuständig.
9. Betroffene Personen können die ihnen aus Art. 15 bis 22 DSGVO zustehenden Rechte gegenüber der Mesago als Anlaufstelle geltend machen. Sie erteilt die Auskunft unverzüglich, spätestens aber nach Ablauf von vier Kalenderwochen nach Eingang der Anfrage der betroffenen Personen. Der Besteller ist verpflichtet Mesago bei der Erfüllung der Rechte der betroffenen Personen zu unterstützen. Ungeachtet des Vorstehenden, sind sich die Parteien einig, dass sich betroffene Personen zwecks Wahrnehmung ihrer Betroffenenrechte an beide Parteien wenden können. Sofern sich die betroffene Person an den Besteller wendet, leitet dieser Mesago das Ersuchen unverzüglich weiter.
10. Mesago stellt den betroffenen Personen den wesentlichen Inhalt dieser Vereinbarung über die gemeinsame datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit zur Verfügung.
11. Mesago ist berechtigt, eigenständig Auftragsverarbeiter einzusetzen und wird beim Einsatz von Auftragsverarbeitern einen Vertrag nach Art. 28 DSGVO abschließen. Nicht als Auftragsverarbeitung sind solche Dienstleistungen zu verstehen, die bei Dritten als Nebenleistung zur Unterstützung bei der Vertragsdurchführung in Anspruch genommen werden (z.B. Telekommunikationsleistungen, Wartung von EDV-Anlagen).
12. Die Parteien informieren sich gegenseitig unverzüglich und vollständig, wenn sie bei den Verarbeitungstätigkeiten Fehler oder Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmung feststellen, und wenn Anfragen von betroffenen Personen oder von Aufsichtsbehörden eingehen.
13. Mesago meldet erforderlichenfalls eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten gemäß Art. 33 DSGVO der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde.
14. Soweit die betroffene Person über die Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten gemäß Art. 34 DSGVO zu benachrichtigen ist, ist Mesago hierzu in Bezug auf die hier gegenständliche Verarbeitung verpflichtet. Sie benachrichtigt vorab den Besteller.
15. Die Parteien haften gegenüber Betroffenen nach Art. 82 DSGVO.
XIV. Höhere Gewalt und Vorbehalte
1. Bei Vorliegen eines nicht durch die Parteien verschuldeten zwingenden Grundes oder höherer Gewalt (bspw. Arbeitskampf, behördliche oder gesetzliche Anordnung, extreme Wetterbedingungen, Katastrophen, Krieg, Terrorgefahr, Brand, Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der Teilnehmer, Epidemie-/Pandemiesituation, Embargos, Energiemangel (insbesondere einer Notfallstufe durch ein zuständiges Bundesministerium) oder wesentliche Betriebsstörungen, insbesondere Cyber-Angriffe), die die Erbringung der Leistungen bzw. die Durchführung der Veranstaltung, mit denen die Leistungen in Zusammenhang stehen, unzumutbar erschwert oder unmöglich macht, werden beide Seiten von ihren Vertragspflichten frei. Mesago behält sich insbesondere vor, Veranstaltungen bei Vorliegen der aufgezählten Gründe an einen anderen Ort zu verlegen, zu kürzen, ganz oder teilweise zu schließen oder abzusagen. Dies kann auch Auswirkungen auf Leistungen haben, insbesondere im Fall von Innen- und Außenwerbung. Die vom Vertragspartner zu bezahlende Vergütung ist dann entsprechend anzupassen bzw. entfällt bei einer völligen Absage oder Nichterbringbarkeit der geschuldeten Leistunge ganz. Bis dahin gemachte Aufwendungen trägt jede Seite selbst. Bereits erbrachte Leistungen der Parteien sind zurückzugewähren.
2. Mesago ist insbesondere auch berechtigt, von der Durchführung einer Veranstaltung nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Teilnehmer Abstand zu nehmen, wenn die wirtschaftliche Tragfähigkeit nicht erreichbar ist oder der Anmeldestand erkennen lässt, dass der mit der Veranstaltung angestrebte Branchenüberblick nicht gewährleistet ist. Mit dieser Veranstaltung in Zusammenhang stehende Werbemaßnahmen sind von der Absage ebenso betroffen, wie die Veranstaltung selbst. Mit der Absage entfallen die wechselseitigen Leistungsverpflichtungen der Vertragspartner. Mesago ist verpflichtet, bereits geleistete Zahlungen des Vertragspartners zurückzuerstatten, soweit die bezahlte Leistung zum Zeitpunkt der Absage noch nicht erbracht worden ist. Ansprüche des Vertragspartners auf Erstattung von Aufwendungen, die er für Mitwirkungshandlungen nach diesen Bedingungen oder in sonstiger Weise bereits aufgebracht hat oder Ansprüche auf Schadensersatz, können aus der Absage nicht hergeleitet werden.
3. Ein wirtschaftlicher Erfolg durch Leistungen ist von Mesago in keinem Fall geschuldet.
XV. Schlussbestimmungen
1. Änderungen oder Ergänzungen der Vertragsbeziehung zwischen den Parteien bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
2. Sollte eine Bestimmung des Vertrages zwischen Mesago und dem Vertragspartner ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich in den vertraglichen Regelungen eine Lücke befinden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach dem Zweck dieses Vertrags vereinbart worden wäre, sofern die Parteien die Angelegenheit von vorneherein bedacht hätten.
3. Der Vertragspartner darf gegen Forderungen von Mesago nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen, die unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind. Zurückbehaltungsrechte oder Leistungsverweigerungsrechte kann der Vertragspartner nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
4. Es ist dem Vertragspartner untersagt, etwaige Ansprüche gegen Mesago, die nicht auf die Zahlung von Geld gerichtet sind, an Dritte abzutreten, wenn ein schützenswertes Interesse von Mesago entgegensteht, es sei denn ein berechtigter Belang des Vertragspartners überwiegt dieses Interesse von Mesago.
5. Erfüllungsort dieses Vertrages ist der Sitz von Mesago in Stuttgart.
6. Für die Rechtsbeziehungen zwischen Mesago und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980.
7. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zwischen Mesago und dem Vertragspartner ist, soweit rechtlich zulässig, Stuttgart. Mesago behält sich die Wahl vor, Ansprüche gegen den Vertragspartner auch an anderen gesetzlichen Gerichtsständen geltend zu machen.
Stand: Oktober 2025